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Förderung – Teil II

Nachdem ich in meinem letzten Blogbeitrag primär den Gründungszuschuss thematisiert habe, gehe ich hier nun explizit auf die Fördermöglichkeiten des Landes Nordrhein-Westfalens und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ein.

Weiterbildung

Allgemeinmedizin/ Hausärzte

Die KV Nordrhein fördert zusammen mit den Krankenkassen die Weiterbildung zum Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin. Dabei wird die Beschäftigung eines Arztes/ Ärztin in Weiterbildung mit monatlich 5.000 € unterstützt. Hausarztpraxen in einer förderungsfähigen Gemeinde, die einen Weiterbildungsassistenten/-in beschäftigen, können eine zusätzliche finanzielle Förderung von 500 € monatlich erhalten. Der maximale Förderzeitraum bei einer Vollzeittätigkeit beträgt zwei Jahre.

Fachärtze

Wie in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung (§ 75a SGB V) auf Bundesebene vorgesehen wird in Nordrhein gemeinsam und einheitlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen ab dem 1. Juli 2020 eine Vielzahl von Facharztgruppen gefördert.

  • Analog zu den Hausärzten wird die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/-innen mit einem Zuschuss von 5.000 € monatlich bei einer Vollzeittätigkeit gefördert. Die Förderung wird bei Teilzeittätigkeiten entsprechend angepasst.
  • Bundesweit stehen für die Förderung der Weiterbildung der fachärztlichen Grundversorgung 2.000 Stellen zur Verfügung. Auf Nordrhein entfallen davon knapp 233 Förderstellen. Die Förderung der Weiterbildung wird einheitlich auf 24 Monate begrenzt.

Nützliche Links

 

Niederlassung

Die Niederlassung in Regionen mit bestehender oder drohender Unterversorgung wird in Nordrhein mit bis zu 70.000 € bezuschusst. Im Falle einer Praxisneugründung oder Übernahme einer Zweigpraxis in einer Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht, ist eine Förderung von bis zu 10.000 € möglich. Welche Gebiete gelten aktuell als förderfähig? Eine Liste (Stand 1. Juli 2020) der Fördergebiete gibt es hier unter Strukturfondsgebiete zum Herunterladen.