fbpx

Was sollten Ärzte und Ärztinnen beachten?

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes hat der Gesetzgeber die private Basisrente, oft auch als Rürup-Rente bezeichnet, eingeführt. Seit 2005 haben somit angestellte und niedergelassene ÄrztInnen die Möglichkeit, durch eigene Sparleistungen die Rente aus dem ärztlichen Versorgungswerk zu ergänzen. Das Ziel der Basisrente ist eine lebenslange, steigende Altersrente, bei der frühestens ab dem 62. Lebensjahr die Rente bezogen werden kann. Eine Kapitalleistung im Sinne einer Einmalzahlung ist nicht möglich. Da die Basisrente als Baustein der Altersvorsorge gedacht ist, ist eine Verpfändung, Übertragung oder Veräußerung der Ansprüche gesetzlich untersagt. Bei Tod des Arztes/ der Ärztin steht das vorhandene Kapital als lebenslange Rente dem Ehepartner und danach den Kindern zur Verfügung, sofern noch eine Kindergeldberechtigung besteht.

Steuerliche Betrachtung

Die Beiträge zur Basisrente sind neben den Rentenbeiträgen zu den berufsständischen Versorgungswerken als Vorsorgeaufwendungen in 2020 mit bis zu 25.046 € jährlich steuerlich absetzbar. Für Ehepaare mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung verdoppelt sich dieser Betrag.

Im Jahr 2020 werden zunächst 90 % der Beiträge steuerlich angerechnet. Dieser Prozentsatz steigt Jahr für Jahr um 2 %-Punkte, bis 2025 100 % erreicht sein werden.

WICHTIG! Es ist zu beachten, dass bei Angestellten der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zum Ärzteversorgungswerk den maximal zur Verfügung stehenden Vorsorgeaufwand entsprechend reduziert. „Eng“ kann es hingegen vor allem bei niedergelassenen ÄrztInnen und ZahnärztInnen werden. Im Ärzteversorgungswerk Nordrhein liegt beispielhaft der Pflichtbeitrag bereits bei 20.373 €, sodass nur noch knapp 390 €/ Monat für eine private Basisrentenversicherung zur Verfügung stehen. Liegt der Beitrag darüber, so verpufft der eigentlich gewünschte Steuervorteil

Chancen und Varianten

Die kapitalgedeckte Altersvorsorge mit steuerlicher Anrechnung der Beiträge steht seit nun 15 Jahren zur Verfügung. Dabei kann anders als bei der Riesterrente sowohl in sehr chancenorientierte Investmentfonds, verschiedene Garantiesysteme bis zu klassischen konservativen Kapitalstock einer. In ihrer Tarifgestaltung bieten die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit für flexible Beitragszahlungen genauso wie Einmalzahlungen. Des Weiteren kann über die Rentenversicherung das existentielle Risiko Berufsunfähigkeit abgesichert werden. Der Beitrag nach Steuern ist somit vergleichsweise gering. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlungen entsprechend hoch in das zu versteuernde Einkommen fließen. Eine mögliche Steuerzahlung würde die BU-Rente also mindern.Investmentfonds

Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge ist für alle Steuerpflichtigen attraktiv und bedeutet eine erhebliche Liquiditätsentlastung. 1.000 € Beitrag bedeuten bei einem zu versteuernden Einkommen von über 52.000 € eine Steuererstattung von bis zu 433 €.

Rentenphase

ProstDie Rentenleistungen aus der Basisrente werden nachgelagert besteuert. Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Berücksichtigung ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Aktuell werden 80% der Rente steuerlich als sonstige Einkünfte herangezogen, ab 2021 jährlich um 1 % steigend. Damit sind Renten die ab 2040 beginnen voll steuerpflichtig.

 

Fazit

Die Basisrente ist durch die Steuerminderung in der Investitionsphase und der freien Investitionsmöglichkeit ein sehr interessanter Baustein der Altersvorsorge. Die ergänzende Option das Risiko einer Berufsunfähigkeit steuermindernd abzusichern erhöht die Attraktivität. Nichts desto trotz gilt es Restriktionen in Bezug auf Beitragszahlung und auch die Besteuerung der Rente im Alter zu beachten. Im Rahmen einer detaillierten Altersvorsorgeanalyse und -planung werden Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken sichtbar.