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Es gibt diverse Förderungen durch den Bund, Länder und Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Gründung bzw. Niederlassung und späterem Betrieb der Arztpraxis. Im ersten Teil meiner Blogbeitragsreihe stelle ich zunächst Unterstützungen bei der Gründung und Übernahme einer Arztpraxis vor.

Der Gründungszuschuss

Ärzte, die eine Praxis gründen oder übernehmen, können einen Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. SGB III (bis 31.03.2012: §§ 57 f. SGB III a. F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbstständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ehemals war dies eine „Muss-Leistung“, seit einigen Jahren wird das Vorhaben aber entsprechend geprüft, so dass eine Förderung auch abgelehnt werden kann. Da es um die Beendigung der Arbeitslosigkeit geht, können nur Personen unterstützt werden, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit wird also nicht gefördert. Es muss mindestens eine Arbeitslosigkeit von einem Tag bestehen.

Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate und umfasst 2 Phasen:

  1. In der ersten Phase, die 6 Monate dauert, erhalten Sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Ergänzend wird ein Betrag in Höhe von monatlich € 300 für die soziale Absicherung geleistet. Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Ärzteversorgungswerk.
  2. In der nächsten Phase, die 9 Monate dauert, kann noch ein Betrag von monatlich 300 € gezahlt werden. Die Weiterförderung liegt wiederum im Ermessen der Arbeitsagentur. Existenzgründungen werden nur weiter gefördert, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit sowie hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen und dies vom Gründer belegt wird. Wichtig ist ferner, ob sich die Angaben, die im Geschäftsplan für die ersten 6 Monate gemacht wurden, bestätigt haben und sich das Konzept als tragfähig erwiesen hat.

Der Antrag wird vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf amtlichem Vordruck gestellt. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Dies erfogt im Rahmen meiner Niederlassungsberatung

Für die Überprüfung und Stellungnahme wird das A.S.I. Niederlassungsexposee („Geschäftsplan“) benötigt, der am besten aus Folgenden Unterlagen bestehen sollte:

    • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
    • Lebenslauf sowie Unterlagen, aus denen die Befähigung hervorgeht
    • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
    • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
    • Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt (Freiberufler)

Nähere und weitere Informationen zum Gründerzuschuss finden Sie iunter www.gruendungszuschuss.de und www.arbeitsagentur.de.