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Gemeinschaftspraxisvertrag

Der Gemeinschaftspraxisvertrag beinhaltet die Spielregeln der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Optimalerweise wird dieser zu Beginn der Zusammenarbeit bzw. Niederlassung geschlossen und verlässt dann die Schublade nicht mehr. Solange alle Entscheidungen im Einvernehmen getroffen und Probleme gelöst werden können, zeugt dies meist von einem guten Arbeitsklima und einer produktiven Zusammenarbeit. Leider ist dies nicht immer der Fall oder externe Faktoren bedingen ein vorab vereinbartes Procedere.

Mehr ist besser! In einem Gemeinschaftspraxisvertrag gilt tatsächlich die Devise, je mehr geregelt ist, desto besser. Was sollte neben den Basisdaten (Vertragsparteien, Beginn der Gesellschaft,…) in jedem Fall geregelt werden?

Einlagen

  • Arbeitskraft (volle Arbeitskraft? Weitere Tätigkeiten, z.B. im Krankenhaus?)
  • Sacheinlagen (Bsp: Einbringung von Einzelgegenständen: Sonderbetriebsvermögen? Gesellschaftsvermögen?)
  • Geldeinlagen

Beteiligung

Angabe der Beteiligungen am materiellen/immateriellen Gesellschaftsvermögen. Dies muss nicht unbedingt mit der Gewinnverteilung übereinstimmen.

 

Geschäftsführung und Vertretung

In welcher Höhe sollen Einzelverfügungen zur Erledigung laufender Geschäfte möglich sein? Übernimmt ein Arzt die kaufmännische Leitung?

 

Beschlussfassung

Im Normalfall werden Beschlüsse einstimmig gefasst. Aber gerade bei größeren Berufsausübungsgemeinschaften kann dies hinderlich sein. Dann macht es ggf. Sinn davon abweichend Themen zu definieren die Einstimmigkeit erfordern (z.B. Änderung der Gewinnverteilung) und bei denen einen einfache Mehrheit reicht.

 

Arbeitszeit

Arbeitszeit sollte im gewissen Rahmen definiert werden und stellt das Hauptkriterium für die Gewinnverteilung dar.

 

Vertretung

Wie lange soll die kollegiale Vertretung im Fall von Urlaub, Krankheit, Fortbildung max. dauern?

 

Gewinn-/Verlustverteilung

  • Nach Beteiligung am Gesellschaftsvermögen?
  • Nach persönlichen Honorarumsätzen? Kombination?
  • Vorabgewinn für Geschäftsführertätigkeit?
  • In welcher Höhe können monatlich Teilbeträge entnommen werden?

Alles wichtige Fragen die im Vorfeld geklärt werden sollten. Einiges wie z.B. die Vereinbarung über die monatlichen Entnahmen muss übrigens nicht im BAG-Vertrag geregelt werden. Dies kann auch über entsprechende Gesellschafterbeschlüsse erfolgen.

Ausscheiden durch Kündigung

Regelfall: wer kündigt, der geht! Ausnahmen können z.B. im Rahmen einer Erprobungsphase bei neuen Gesellschaftern vereinbart werden.

Dies sind nur einige von gut 30 Themengebieten die in einem guten Gemeinschaftspraxisvertrag geregelt werden sollten. Da viele Aspekte sehr hohe finanzielle Risiken in sich tragen ist auch hier eine professionelle wirtschaftliche und juristische Beratung ein sehr gutes Investment.

Gerne mehr zu dem Thema in einem persönlichen Gespräch. Ein Termin können Sie direkt über meinen Online-Terminkalender buchen.