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Es passiert schneller als Gedacht. Ein Autounfall und man liegt im Krankenhaus. Nichts lebensbedrohliches, aber das Auge ist zugeschwollen, die rechte Hand gebrochen und eine Gehirnerschütterung setzt einen die nächsten Wochen außer Gefecht. Was bedeutet das für die Arztpraxis? Gehälter müssen ausgezahlt werden, der Kaufvertrag eines neuen Ultraschallgerätes sollte unterzeichnet werden und der Arbeitsvertrag der neu einzustellenden MFA ist auch noch nicht unterschrieben.

Das Thema Vollmachten wird im Alltag oft sträflich vernachlässigt. Sei es aus „Bequemlichkeit“ oder weil der Bedarf schlichtweg nicht gesehen oder die Bedeutung vollkommen unterschätzt wird. Hier geht es um

Gerechtigkeit

  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Unternehmervollmacht
  • Sorgerechtsverfügung

 

 

 

Halbwissen ist kein guter Ratgeber!

Die überwältigende Mehrheit der Menschen in Deutschland haben keine Vollmachten. Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie z. B. längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im Ausland oder auch wie in obigem Beispiel nicht einfach vom Partner vertreten werden. Drei Irrtümer sind mit Schuld an dieser Problematik

 

„Das ist nur für ältere Menschen relevant.“

Jeder Volljährige kann in die Situationen geraten in denen er nicht mehr eigenständig sein Willen äußern kann. Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst organisieren können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Dies kann jeden zu jeder Zeit treffen. In Deutschland haben etwa 1,3 Millionen Menschen einen rechtlichen Betreuer (Quelle: Berufsverband der BerufsbetreuerInnen). Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich, dass dies kein Phänomen des Alters ist. Von Berufsbetreuern betreute Personen sind knapp zur Hälfte zwischen 40 und 69 Jahren. Die übrigen sind jeweils hälftig jünger oder älter. (Quelle: Zwischenbericht ISG Köln)

 

„Das übernimmt alles mein Ehepartner!“

Leider nein. Das ist eine weitverbreitete Fehlannahme. Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht previligiert zur Vertretung berechtigt. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

 

„Sobald mein Ehepartner zum Betreuer bestellt wird, kann er alles organisieren.“

Den meisten sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.

 

Was sind die Aufgaben eines Betreuers?
  • Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
  • Erstellen eines jährlichen Berichts
  • Darlegung von Ausgaben
  • Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
  • Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
  • Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung

 

Wie kann dieses „Dilemma“ gelöst werden?

 

VOLLMACHTEN!!! Die Betreuung ist nicht erforderlich, sofern die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).

 

Besondere Herausforderungen für einen niedergelassenen Arzt/ Ärztin

Ärzte haben besondere Herausforderungen, wenn sie nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Oft leidet die Praxis direkt im täglichen Betrieb. Rechnungen können nicht bezahlt, die Kommunikation mit Patienten oder auch der Kassenärztlichen Vereinigung gestaltet sich schwierig, Aufträge werden nicht bearbeitet,… Das ist im besten Fall „nur“ teuer, kann aber im schlimmsten Fall bis zur Insolvenz gehen.

Auch Gesellschafter einer BAG können Sie im Fall der Fälle ihre Anteile in Gesellschafterversammlungen nicht nach Wunsch vertreten lassen. Das macht ohne Vollmacht ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. Die Lösung ist eine Unternehmervollmacht. Ein von Ihnen bestimmter Bevollmächtigter kann in der Praxis agieren und Ihre Gesellschafteranteile vertreten, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind. Optimalerweise gibt es dazu auch direkt im BAG-Vertrag entsprechende Regelungen.

 

Fazit

Dies ist letztendlich primär ein juristisches Thema, allerdings mit unter Umständen starken finanziellen und wirtschaftlichen Follgen. A.S.I. hat seit einiger Zeit eine Kooperation JuraDirekt. Diese bieten ein gutes Konzept zur rechtsicheren Lösung des Themas Vollmachten zu vergleichsweise geringen Kosten. Diese können übrigens teilweise als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Des Weiteren übernimmt unter Umständen die Rechtsschutzversicherung einen Teil der Kosten.